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Satzung

Satzung des Fördervereins Schwimmbad Wellenberg im Ammertal 

 

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Schwimmbad Wellenberg im Ammertal.

        Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht – Registergericht – München einzutragen. 

        Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. 

  1. Der Sitz des Vereins ist Oberammergau.

  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 ZWECK UND TÄTIGKEIT DES VEREINS

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports gemäß §52 Abs. 2 Nr. 21 AO, insbesondere des Schwimmsports im Ammertal. 

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Sanierung und Unterhaltung des Schwimmbads Wellenberg als Ganzjahresbad in Oberammergau, sowie durch die Förderung des Schwimmens für jedermann und insbesondere für Kinder und Jugendliche des Ammertals im Rahmen von Schwimmunterricht. Der Satzungszweck wird unterstützt durch die Funktion des Wellenbergs als sozialer Treffpunkt für Jung und Alt sowie durch Aktivitäten zur Gesundheitsvorsorge und der Erholung. 

  3. Die Verwirklichung dieses Zweckes übernimmt der Verein durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein). 

 

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder etwaige an ihre Eigenschaft als Vereinsmitglieder gebundene Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins. 

  5. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EstG vergütet werden, sofern dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand; Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT UND MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Art der Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen werden, die bereit sind, sich für die Vereinsziele zu engagieren. 

 

(2) Erwerb

Die Mitgliedschaft wird durch eine an den/die 1. Vorsitzende(n) gerichtete schriftliche Anmeldung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige haben dem Antrag die Zustimmung der Eltern beizulegen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu. 

 

(3) Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Form eines Jahresbeitrags. Die Höhe, ggf. Abstufungen des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

  2. Fälligkeit und Art und Weise des Beitragseinzugs wird in einer Beitragsordnung geregelt, welche die Mitgliederversammlung verabschiedet.

  3. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden und Beiträgen besteht nicht. 

 

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Grund 

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,

  2. durch Austritt,

  3. durch Ausschließung und

  4. durch Verletzung der Pflichten.

  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Vereinsrechte, insbesondere auch Rechte am Vermögen des Vereins. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht.

 

(2) Austritt 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss spätestens am letzten Werktag im November dem/der 1. Vorsitzenden zugegangen sein.

 

(3) Ausschluss 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:

  1. das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt,

  2. das Mitglied den fälligen Beitrag nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt.

  3. Über den Ausschluss entscheidet im Falle des Beitragsrückstandes der Vorstand. Bei anderen Ausschlussgründen beschließt die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung den Ausschluss. 

  4. Der/Die 1. Vorsitzende setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis.

  5. Die Entscheidung über den Ausschluss kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses vom ausgeschlossenen Mitglied beim/ bei der 1. Vorsitzenden angefochten werden. Im Falle der Anfechtung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über die Angelegenheit.

 

 

(4) Pflichten

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder unterstützen die Ziele und Interessen des Vereins und richten sich nach den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane. 

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift und/oder eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den geschäftsführenden Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. 

 

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. die Fachausschüsse, 

  3. der erweiterte Vorstand, 

  4. der geschäftsführende Vorstand. 

 

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie entscheidet bei allen wichtigen Anlässen und über alle wichtigen Aktivitäten des Vereins. Sie fasst Beschlüsse zu Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

 

(1) Aufgaben

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere über folgende Punkte zu beschließen:

  1. Festlegung des Jahresbeitrages und ggf. von Abstufungen,

  2. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, insbesondere der Jahresrechnung,

  3. Entlastung des Vorstandes,

  4. Wahl von mindestens einem Kassenprüfer, der/die nicht Vorstandsmitglied sein darf,

  5. Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, die über die üblichen Aufgaben der Geschäftsführung hinausgehen, insbesondere Ausschluss eines Mitglieds und Einspruch gegen den Ausschluss,

  6. Satzungsänderungen,

  7. Bestätigung der Vorsitzenden der Fachausschüsse,

  8. Auflösung des Vereins.

 

(2) Beschlussfassung

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stellvertretung durch Vollmacht in Schriftform ist möglich.

  2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche zuvor beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.  

  3. Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung im Sinne dieser Satzung ordnungsgemäß erfolgte. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 

  4. Für Satzungsänderungen des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln er erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Text der beabsichtigten Änderungen muss den Teilnehmern dieser Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. 

  5. Die Auflösung des Vereins kann nur von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

 

 

(3) Bestellung/ Wahl

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, die vom 1. Vorsitzenden – im Falle dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden – des Vereins einberufen wird. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung in Form einer elektronischen Mail. Falls bei einzelnen Mitgliedern keine E-Mail-Adresse vorhanden ist, erfolgt deren postalische Einladung. 

  2. Sie wird vom 1. und 2. Vorsitzenden geleitet. Der geschäftsführende Vorstand kann auch einen Versammlungsleiter ernennen. 

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Übrigen nach Bedarf stattfinden oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe eines Grundes verlangt. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gibt es eine Ladefrist von einer Woche. 

  4. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Beschlüsse anderer Art werden nur geheim durchgeführt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

  5. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen das Protokoll können innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt beim 1. Vorsitzenden erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch trifft der Vorstand.

 

 

(4) Präsenzveranstaltung und virtuelle Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch die Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. 

  2. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Video– oder Telefonkonferenz teilzunehmen. 

  3. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so wird den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Versammlung die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mitgeteilt. 

 

 

§ 8 FACHAUSSCHÜSSE UND ARBEITSGRUPPEN

  1. Für besondere Aufgaben können durch den erweiterten Vorstand Fachausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden.

  2. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden, der/die vom erweiterten Vorstand und von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt wird. 

  3. Die Ausschüsse unterrichten in geeigneter Form den geschäftsführenden Vorstand über ihre laufenden Aktivitäten.

 

§ 9 ERWEITERTER VORSTAND

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

(1) Anzahl

  1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,

  2. dem/ der Protokollant/in,

  3. den Ausschussvorsitzenden der einzelnen Fachausschüsse,

  4. bis zu drei weiteren Beisitzern. 

 

(2) Aufgaben

Der erweiterte Vorstand beschließt über alle nicht in dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragenden Aufgaben, insbesondere über:

  1. die Erstellung eines Wirtschafts- oder Tätigkeitsplanes,

  2. die Koordination des Wirtschafts- oder Tätigkeitsplanes mit der Gemeinde Oberammergau.

  3. Der erweiterte Vorstand entscheidet durch Beschluss in Sitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die ein Protokoll anzufertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden. Der/Die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstands. Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von 5 Mitgliedern des erweiterten Vorstands, unter denen mindestens der/die 1. oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstands, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden, ggf. des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 10  GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND

(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB § 26 besteht aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden,

  2. dem/ der 2. Vorsitzenden,

  3. dem/der Schatzmeister/in,

  4. dem/der Schriftführer/in. 

 

(2) Vertretungsberechtigung

Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder/innen gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden. 

 

(3) Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt insbesondere die Beschlüsse des erweiterten Vorstands durch. Zu den Sitzungen wird durch den 1. Vorsitzenden in geeigneter Form eingeladen. Der geschäftsführende Vorstand ist insbesondere zuständig für:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

  2. Einberufung der Mitgliederversammlung, 

  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  4. die Führung von Vertragsverhandlungen, die im Zusammenhang mit den ordentlichen Vereinsaufgaben stehen,

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,

  6. die Erledigung des Kassen- und Rechnungswesens mit der Jahresabschlussrechnung,

  7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschuss von Mitgliedern.

  8. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden. 

 

(4) Wahl

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 

  2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. 

  3. Wiederwahl ist möglich. 

  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. 

  5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.

 

 

(5) Beschlussfassung

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/ der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. 

  2. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandtreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. 

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder/innen, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind. 

  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/ der 1. Vorsitzenden. 

  5. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären. 

  6. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

 

 

§ 11 HAFTUNG

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in §3 Nr. 26a) ESTG vorgesehene Höchstgrenze im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

 

 

§ 12 KASSENPRÜFUNG

  1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. 

  2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens eine Person zum Kassenprüfer. Diese darf nicht Vorstandsmitglied sein. 

  3. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. 

  4. Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

  5. Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 

 

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSVERWENDUNG 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Aus der Einladung zur Auflösungsversammlung muss der Zweck der Versammlung eindeutig hervorgehen.

  3. Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberammergau, die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

  4. Liquidatoren sind der/ die 1. und 2. Vorsitzende, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. 

 

 

§ 14 INKRAFTTRETEN/ VERSCHIEDENES

  1. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister; im Innenverhältnis mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. 

  2. Soweit in dieser Satzung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 

 

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